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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Verhelle bv


Art. 1 Anwendbarkeit


  1. Für die Anwendung dieser allgemeinen Bedingungen ist mit ‚Verkäufer‘ Verhelle BV, mit Unternehmenssitz in B-8740 Pittem, Muizelaarstraat 19, und mit Unternehmensnummer BE0730 733 266 gemeint.
  2. Diese Bedingungen gelten für alle Gebote, Angebote, Vereinbarungen, Verkäufe und Lieferungen des Verkäufers. Die allgemeinen Bedingungen des Käufers von jeglicher Art finden keinerlei Anwendung.
  3. Bestimmungen, die von diesen Verkaufsbedingungen abweichen, sollen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Soweit sie die Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen nicht ersetzen, gelten sie als Ergänzung zu diesen Bedingungen.
  4. Diese Verkaufsbedingungen werden dem Käufer übergeben. Darüber hinaus können diese Bedingungen abgerufen, heruntergeladen und gedruckt werden über die Website des Verkäufers: www.verhellebv.be



Art. 2 Begriffsbestimmung


  1. Verkäufer: der Nutzer dieser Verkaufsbedingungen.
  2. Käufer: die natürliche oder juristische Person womit der Verkäufer verhandelt und/oder unter Vertrag steht.
  3. Bruttoverkaufswert: vereinbarter Verkaufspreis ohne Behälter, Transport und (gegebenenfalls) inklusive Lizenzgebühren.



Art. 3 Preise und Angebote


  1. Gebote und/oder Preisangebote sind unverbindlich, bis zur Erschöpfung der Bestände, wenn nicht anders angegeben.
  2. Mit der schriftlichen Annahme des Preisangebots oder Gebots durch den Käufer kommt der Vertrag zustande, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung durch den Käufer, der Verkäufer schriftlich und begründet bekundet, das akzeptierte Angebot abzulehnen. Der Vertragspreis ist für beide Vertragsparteien verbindlich, unabhängig von Marktpreisschwankungen.
  3. Bei Abschluss eines Vertrags durch Agenten, Händler, Vermittler, usw., gilt dieser Vertrag erst bei schriftlicher Akzeptierung durch den Verkäufer.
  4. Der Vertrag enthält eine Beschreibung der Pflanzen, worin der Verkäufer die durchschnittliche Qualität der zu liefernden Pflanzen festlegt und die Untergrenze beschreibt.
  5. Akzeptierung kommt nur zustande, wenn der vereinbarte Preis schriftlich (E-Mail mit Lesebestätigung/digitale Unterschrift/Fax) angegeben ist.
  6. Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind ohne der geltenden Mehrwertsteuer, Transportgebühren, Kosten der Behälter, Einfuhrzölle, Foto-Etikettierung, Preisetikettierung, außer wenn dies schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde.
  7. Soweit nichts anderes festgelegt wurde, sind die Preise in Euro angegeben.
  8. Im Falle einer Annullierung des Vertrags durch den Käufer, schuldet dieser den Verkäufer einen Teil des Bruttoverkaufswerts der zu liefernden Produkte als Abstandsgeld zuzüglich Mehrwertsteuer:
    • Annullierung durch den Käufer 12 Wochen vor dem vereinbarten Lieferdatum:
      Abstandsgeld von 25% des Bruttoverkaufswerts zuzüglich Mehrwertsteuer
    • Annullierung durch den Käufer 12-4 Wochen vor dem vereinbarten Lieferdatum:
      Abstandsgeld von 50% des Bruttoverkaufswerts zuzüglich Mehrwertsteuer
    • Annullierung durch den Käufer 4 Wochen vor dem vereinbarten Lieferdatum:
      Abstandsgeld von 75% des Bruttoverkaufswerts zuzüglich Mehrwertsteuer



Art. 4 Ernte- und Verkaufsvorbehalt


  1. Alle Verkaufsverträge, unabhängig davon, ob der Verkäufer oder Dritte die Produkte kultiviert haben, stehen unter Erntevorbehalt. Wenn aufgrund einer enttäuschenden Ernte im Hinblick auf Menge und/oder Qualität der Produkte, weniger Produkte verfügbar sind, einschließlich Ablehnung bei den zuständigen Instanzen, als beim Abschluss des Vertrags zu erwarten stand, hat der Verkäufer das Recht, die Verkaufsmenge entsprechend zu verringern. Durch die Lieferung dieser reduzierten Anzahl erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtungen in vollem Umfang. Der Verkäufer ist dann nicht verpflichtet, Ersatzprodukte zu liefern und kann nicht haftbar gemacht werden für jeglichen Schaden.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, um in Abstimmung mit dem Käufer eine ersetzende Lieferung zu besorgen. Diese Lieferung findet unter denselben Bedingungen statt, wie in dem zugrunde liegenden Vertrag festgelegt wurde. Art. 5 Lieferung und Transport
  3. Die Lieferung erfolgt aus der Firma des Verkäufers oder die von ihm zu benennende Adresse, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zum Zeitpunkt der Lieferung werden alle Risiken der gelieferten Produkte und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten auf den Käufer übertragen.
  4. Gelieferte Produkte sind lebende Güter, die durch unangemessene Behandlung ihre Qualität verlieren und gar ganz verloren gehen. Nachdem die Produkte die Firma des Verkäufers oder die von ihm benannte Firma verlassen haben, hat der Verkäufer keinen Einblick mehr in oder Einfluss auf die Pflege der Produkte.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Produkte und Aufmachung vor und/oder beim Be- und Entladen der Produkte auf dem Betriebsgelände des Verkäufers oder dem des von ihm benannten Anbaubetriebs, zu inspizieren und zu kontrollieren auf z.B. Menge, Qualität, Größe, Gewicht und Erkrankungen.
  6. Das vertraglich vereinbarte Lieferdatum wird – wenn der Verkäufer wünscht – kurz vor dem geplanten Lieferdatum in Absprache mit dem Käufer festgelegt.
  7. In Abweichung von den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2 gilt, wenn der Käufer die Bestellung entgegennimmt oder entgegennehmen will vor oder nach dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum, dass alle Risiken, einschließlich das Risiko auf jeglichen Qualitätsverlust durch unreife Produkte, zu kleine Größe oder längere Lagerung ab dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum auf den Käufer übertragen werden. Der Käufer enthebt dem Anbauer/Verkäufer in diesem Zusammenhang nachdrücklich jeder Haftung, Vorsatz und schwerer Verfehlung auf Seiten des Anbauers/Verkäufers davon ausgenommen. Außerdem schuldet der Käufer die Kosten, die auf Seiten des Verkäufers durch diese vorzeitige oder verspätete Lieferung entstehen, wie zusätzliche Pflegekosten usw.



Art. 6 Verpackung/Karren/Paletten/Aufmachung


  1. Einwegverpackungen werden zu dem vereinbarten Preis abgerechnet und nicht zurückgenommen.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer wiederverwendbare Verpackungen und andere langlebige Materialien in Rechnung zu stellen zu dem vereinbarten oder – anderenfalls – maßgeblichen Preis. Dieser Kostenpunkt wird auf der Rechnung spezifiziert und angegeben.
  3. Karren, Paletten, Palettenkisten, Großkisten und andere langlebige Aufmachungen müssen in einwandfreiem Zustand sein und während der Lieferung auf Kosten des Käufers sofort umgetauscht oder innerhalb von 14 Tagen auf dem Züchtersaldo über Flora Holland mit Nummer 72439 übertragen werden. Wenn der Verkäufer bemerkt, dass dies nicht geschieht, ist dieser berechtigt um dem Käufer den aktuellen Mietpreis in Rechnung zu bringen. Dieser beträgt 0.08€ pro Platte pro Tag und 0.35€ pro CC pro Tag. Wenn vereinbart wurde, dass der Verkäufer die Verpackungen und/oder Aufmachungen selbst abholt, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die Aufmachung und Verpackungsmaterialien in einwandfreiem Zustand bleiben, damit der Verkäufer diese auf der üblichen Weise übernehmen kann.
    Lieferung von Verpackungsmaterialien, logistischen Mitteln, Aufkleber, …: Pünktlich (in gegenseitiger Vereinbarung) und in guter Qualität.
  4. Der Käufer darf die Aufmachung, Verpackungsmaterialien, Rollcontainer und/oder CC-Karren nicht zum Eigengebrauch halten oder durch Dritte verwenden lassen.
  5. Bei Verlust oder Beschädigung von CC-Karren, Rollcontainer, langlebige Materialien, Paletten usw., ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer etwaige Reparaturen, Ersatzkosten und/oder zusätzliche Mietkosten im Zusammenhang mit verspäteter Rückgabe zu ersetzen. Dies zu den Preisen der Containerzentrale. Die Verwaltung des Verkäufers liefert zwingenden Beweis für die Menge der vom Verkäufer gelieferten Fässer im Besitz des Käufers.



Art. 7 Zahlung


  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird die Zahlung durch den Käufer innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ausgeführt. Nach Ablauf dieser Frist sind über den gesamten Rechnungsbetrag Strafzinsen pro Monat verschuldet.
  2. Der Käufer ist nicht befugt, Rabatte in jeglicher Form vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Der Käufer ist nicht befugt, zu verrechnen.
  3. Zahlungen müssen durch Einzahlung oder Banküberweisung erfolgen auf der vom Käufer genannten Kontonummer.
  4. Zahlungen müssen in Euro erfolgen, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben wurde.
  5. Dem Käufer ist nicht gestattet, die Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben wie z.B. im Falle eine von ihm eingereichten Beschwerde bei dem Verkäufer, es sei denn, der Verkäufer seine Zustimmung ausdrücklich schriftlich bezeugt.
  6. Wenn der Käufer in Verzug ist im Hinblick auf eine oder mehrere Vereinbarungen mit dem Verkäufer, ist der Verkäufer berechtigt, alle seine Verpflichtungen auszusetzen und alle mit dem Käufer abgeschlossene Verträge zu kündigen. Der Verkäufer kann daraufhin nicht haftbar gemacht werden für jeglichen, an Seiten des Käufers entstandenen Schaden.
  7. Der Verkäufer hat zu jeder Zeit das Recht, seine Forderungen an jeden Schuldner zu verrechnen mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Schuldner.
  8. Wenn der Käufer gegen seine Verpflichtungen verstößt, schuldet der Käufer dem Verkäufer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Diese Kosten betreffen unter anderem die tatsächlich entstandenen Anwalts- und Sachverständigenkosten.
  9. Alle Produkte, zur Umsetzung dieses Vertrags geliefert, bleiben Eigentum des Verkäufers bis der Kaufpreis einschließlich aller Gebühren vollständig bezahlt wurde und der Verkäufer auch aus anderen Gründen keine Forderungen mehr gegenüber dem Käufer hat. Wenn nach Abschluss des Vertrags die Information über den Käufer zeigt, dass die Zahlung des Kaufpreises nach Auffassung des Verkäufers unsicher ist, hat der Käufer das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen und den Käufer um Zahlungssicherheit zu bitten. Der Käufer ist auf erstes Anfordern des Verkäufers verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden auf eigene Kosten eine für den Verkäufer akzeptable Bankbürgschaft vorzulegen. Wenn der Käufer diese Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag zu kündigen und vollen Schadenersatz zu fordern.
  10. Wenn sich die vom Verkäufer gelieferte Ware nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form und/oder Verpackung befindet oder wenn sie zu anderen Produkten verarbeitet wurde, wird für den Verkäufer in Bezug auf die Ware ein stilles Pfandrecht begründet das gilt, bis alles, was der Verkäufer vom Käufer zu fordern hat, bezahlt wurde.



Art. 8 Höhere Gewalt


  1. Im Falle höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, die Einhaltung der Verträge auszusetzen für die Dauer der höheren Gewalt. Wenn die Dauer oder der Ernst der höheren Gewalt dies erforderlich macht – und dies nur anhand der Beurteilung des Verkäufers – ist der Verkäufer berechtigt, den Verkaufsvertrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist, ohne richterliches Einschreiten, als aufgelöst zu betrachten und ist der Verkäufer zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet. Der Verkäufer kann den Vertrag kündigen, ohne Recht auf Schadenersatz, wenn der Fall höherer Gewalt länger als einen Monat dauern wird.
  2. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten als höhere Gewalt alle besonderen Umstände, die die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers unmöglich macht oder so ernsthaft erschwert, dass die Einhaltung vernünftigerweise nicht vom Verkäufer verlangt werden kann, wie Krieg, Mobilisierung, Streik, Arbeitsunruhen, Revolution, Aufstand, Aufruhr, Sturm, Eisgang, Überschwemmung, Pandemien, Stagnation in der Strom- oder Wasserversorgung, Betriebsbrand, Transportprobleme, vollständiger oder teilweiser Ernteausfall, extreme Wetterbedingungen, anormale Dürre oder ständige und/oder anormale Regenmengen, akute Erkrankungen der Pflanzen, Schädlingsplagen, Vorhandensein eines von Dritten verursachten nicht gestattetem Rückstand (Abdrift, Grundwasser, …), … usw. Außerdem hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag, insofern dieser nicht eingehalten wurde, zu kündigen ohne dass er zum Ausgleich von jeglichen Schaden verpflichtet ist, wenn staatliche Maßnahmen die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von verkaufter Ware behindern und/oder den Verkäufer finanziell benachteiligen und der Käufer nicht bereit ist, auf erstes Anfordern den Nachteil dieser Maßnahmen dem Verkäufer vor Lieferung der Ware zu erstatten.
  3. Höhere Gewalt von Lieferanten an den Verkäufer, einschließlich Anbauer, gilt als höhere Gewalt für den Verkäufer.



Art. 9 Beschwerden


  1. Der Käufer muss – unter Androhung von Rechtsverluste – spätestens vor oder während dem Beladen des ersten Transportmittels auf dem Betriebsgelände des Verkäufers oder d des von ihm benannten Anbaubetriebs der Produkte schriftlich, per E-Mail oder Fax seine Beschwerden äußern und die Verladung aussetzen. Wenn der Käufer die gelieferten Produkte bei der Lieferung ohne Beschwerden übernimmt, wird der Verkäufer erachtet, seine Lieferungspflichten erfüllt zu haben und so erlischt der Anspruch des Käufers sich über das Gelieferte zu beschweren, mit Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2.
  2. Über versteckte Mängel muss der Käufer – unter Androhung von Rechtsverluste – innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung schriftlich eine Beschwerde beim Verkäufer einreichen, und mangels davon wird der Verkäufer erachtet, seine Lieferungspflichten erfüllt zu haben.
  3. Bei Beschwerden des Käufers muss die Arbeit des Verladens eingestellt werden für den Zeitraum benannt in Art. 9 Abs. 4.
  4. Wenn der Verkäufer die Beschwerde nicht spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich akzeptiert oder nicht innerhalb dieser Frist antwortet, muss der Käufer so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden danach, unter Androhung von Verlust aller Rechte des Käufers, per Fax und/oder E-Mail unabhängige Expertise anfordern beim Verein für Agro-Experten vzw, Aartrijksestraat 112, 8211 Aartrijke – Belgien. www.agroexperten.be Wenn der Käufer diese Expertise nicht rechtzeitig anfordert, wird der Verkäufer erachtet, seine Lieferungspflichten erfüllt zu haben. Alle Anfechtungen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des richterlichen Bezirks wo der Verkäufer seinen Unternehmenssitz hat, nur das belgische Recht findet Anwendung.



Art. 10 Haftung


  1. Außer in Fällen von Vorsatz oder schwerer Verfehlung des Verkäufers selbst, ist jegliche Haftung des Verkäufers für etwaigen Schaden des Käufers ausgeschlossen. In keinem Fall hat der Käufer das Recht auf eine Entschädigung höher als der niedrigste der folgenden Beträge: €2.500 oder der Rechnungsbetrag der gelieferten Ware worauf der Schaden sich bezieht.
  2. Der Käufer enthebt dem Verkäufer aller Kosten und Schaden durch Dritte in Bezug auf die gelieferte Ware, einschließlich Rückrufkosten.



Art. 11 Streitbeilegung


  1. Alle Streitigkeiten die aus oder in Bezug auf diesen allgemeinen Bedingungen entstehen könnten, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des richterlichen Bezirks wo der Verkäufer seinen Unternehmenssitz hat, nur das belgische Recht findet Anwendung.



Art. 12 Schlussbestimmung


  1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet nur das belgische Recht Anwendung.
  2. Klauseln in diesen Bedingungen die in Widerspruch stehen zu zwingendem nationalem oder internationalem Recht, werden als nicht vereinbart betrachtet. Die übrigen, nicht widersprüchlichen Bestimmungen in diesen Verkaufsbedingungen bleiben verbindlich für die Parteien. 
  3. Die Parteien werden in gegenseitigem Einverständnis ersetzende Bestimmungen festlegen müssen die so viel wie möglich dem entsprechen, was die Parteien im Vertrag ursprünglich beabsichtigten.